Umzugskostenvergütung (UKV)

Umzugskostenvergütung (UKV)

Definition

Im Rahmen der Umzugskostenvergütung werden Ihnen die Kosten erstattet, die Ihnen im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug entstehen, für den Ihnen eine Umzugskostenvergütung gewährt wurde.

Wer hat Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten?

Das Wahlrecht zwischen Umzugskostenerstattung und Trennungsgeld wird in Form der so genannten Drei-plus-Fünf-Regelung umgesetzt. Das bedeutet, dass die Umzugskostenvergütung (UKV) grundsätzlich für jeden Umzug nach dem 1. Januar 2019 zugesagt wird.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugsbeihilfe (UKV) sind

  • eine schriftliche Zusage der Umzugsbeihilfe durch die Personalabteilung (UKV-Zusage)
  • ein abgeschlossener Umzug (innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der UKV-Zusage)
  • ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Umzugskosten durch die Anstellungsbehörde oder die zuständige Rechnungsstelle (innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Abschluss des Umzugs)
 

Spedition Auswahl

Die Wahl des Umzugsunternehmens steht Ihnen grundsätzlich frei. Sie können ein Unternehmen wählen, das an Ihrem derzeitigen Wohnort ansässig ist, oder Sie können einen Spediteur beauftragen, der an Ihrem künftigen Wohnort ansässig ist. Für Smoover trifft dies zu.

Bevor Sie einem Spediteur den Zuschlag für den Umzug erteilen, muss die Rechnungsstelle eine Angebotsprüfung durchführen. Dazu müssen mindestens zwei Kostenvoranschläge von rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Speditionen vorgelegt werden. Auch dieses Kriterium kann Smoover erfüllen.

Die Angebote sind unabhängig voneinander, ohne gegenseitige Kenntnis, nach Besichtigung des Umzugsgutes in der bisherigen Wohnung mit einem verbindlichen Höchstpreis abzugeben. Bei Smoover verwenden wir ein Online-Angebot, das auch akzeptiert wird. Sie erhalten unser Angebot in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Ausfüllen unseres Fragebogens.

Die Besichtigung des Umzugsgutes durch den Spediteur ist nicht zuletzt in Ihrem eigenen Interesse, denn das Angebot bildet später die Obergrenze hinsichtlich der erstattungsfähigen Speditionskosten, und nur bei einer tatsächlichen Besichtigung (inkl. Kellerräume, Dachboden, Garage und Gartenhaus) kann der Spediteur alle anfallenden Kosten in das Angebot einbeziehen und sich einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten verschaffen (Notwendigkeit einer Halteverbotszone oder eines Außenaufzuges, Transportwege, etc.) ….

Im Rahmen der Angebotsprüfung wird nicht nur das günstigere Speditionsunternehmen ermittelt; es wird gleichzeitig geprüft, ob das angegebene Umzugsgut angemessen ist und ob die angebotene Leistung des Speditionsunternehmens eventuell Bestandteile enthält, die nicht erstattungsfähig sind. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, solche Positionen vor Auftragserteilung aus dem Angebot streichen zu lassen.
Bei der Prüfung wird der maximal erstattungsfähige Betrag ermittelt. Entscheiden Sie sich für den teureren Spediteur, müssen Sie nur die Differenz bzw. die nicht erstattungsfähigen Speditionsleistungen selbst bezahlen.

Bei Versetzungen, auf die das Dienstrechtliche Begleitgesetz Anwendung findet (ob dies bei Ihnen der Fall ist, können Sie der Personalverfügung entnehmen, die anlässlich Ihrer Versetzung/Entsendung ausgestellt wurde), hat der Bund mit verschiedenen Speditionsunternehmen einen Rahmenvertrag abgeschlossen. In diesem Fall genügt ein Angebot – aber auch hier ist vorab eine Angebotsprüfung erforderlich, um prüfen zu können, ob die Bestimmungen des Rahmenvertrages im jeweiligen Einzelfall vom Umzugsunternehmen eingehalten werden.

Pauschalerstattung für sonstige Umzugskosten

Die pauschale Erstattung erhalten Sie auf Antrag für alle Umzugskosten, die nicht individuell nach §§ 6 – 9 BUKG erstattet werden.
9 BUKG einzeln erstattungsfähig sind.

Die Pauschalvergütung wird der berechtigten Person und jeder anderen berechtigten Person (z.B.
Ehegatte, Kind) individuell und unabhängig von der Besoldungsgruppe. Die Voraussetzung
ist, dass die anderen Personen vor und nach dem Umzug mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben.
mit der berechtigten Person vor und nach dem Umzug.

Beispiel Umzug einer berechtigten Beamtin mit ihrem Ehemann und einem Kind am 15. November 2021 Berechnung der Pauschale: 870,00 (Berechtigte) + 580,00 (Ehemann) + 580,00 (Kind) = 2.030,00 Euro

 

Quellen

  • https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Umzugskosten/umzugskosten_node.html
  • https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Umzugskosten/1_inland/uk_1_inland_ansprueche/_documents/uk_1_befoerderung.html

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